Ja. Sie benötigen nur einen hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Verstoß gegen die in § 2 HinschG genannten Vorschriften vorliegt und die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Es besteht ein ausdrückliches Verbot von Repressalien oder negativen Konsequenzen gegen den Hinweisgeber. Unter Repressalien sind nicht nur Kündigungen zu verstehen, auch die Aufgabenverlagerung, Ausgrenzung, Nichtbeförderung oder Versagung einer Weiterbildungsmaßnahme können Repressalien im Einzelfall darstellen. Hinweisgebende die vorsätzlich Falschmeldungen abgeben haben hingegen keinen Schutz vor negativen Konsequenzen und können zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Ihr Arbeitgeber ist im Zweifel verpflichtet nachzuweisen, dass eine negative Konsequenz nicht auf der Tatsache beruht, dass Sie einen Hinweis abgeben haben.