Ja. Sie benö­ti­gen nur einen hin­rei­chen­den Grund zur Annah­me, dass ein Ver­stoß gegen die in § 2 HinschG genann­ten Vor­schrif­ten vor­liegt und die gemel­de­ten Infor­ma­tio­nen der Wahr­heit ent­spre­chen. Es besteht ein aus­drück­li­ches Ver­bot von Repres­sa­li­en oder nega­ti­ven Kon­se­quen­zen gegen den Hin­weis­ge­ber. Unter Repres­sa­li­en sind nicht nur Kün­di­gun­gen zu ver­ste­hen, auch die Auf­ga­ben­ver­la­ge­rung, Aus­gren­zung, Nicht­be­för­de­rung oder Ver­sa­gung einer Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me kön­nen Repres­sa­li­en im Ein­zel­fall dar­stel­len. Hin­weis­ge­ben­de die vor­sätz­lich Falsch­mel­dun­gen abge­ben haben hin­ge­gen kei­nen Schutz vor nega­ti­ven Kon­se­quen­zen und kön­nen zum Scha­den­er­satz ver­pflich­tet sein.

Ihr Arbeit­ge­ber ist im Zwei­fel ver­pflich­tet nach­zu­wei­sen, dass eine nega­ti­ve Kon­se­quenz nicht auf der Tat­sa­che beruht, dass Sie einen Hin­weis abge­ben haben.