Das Hinweisgebersystem dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. „Whistleblower-Richtlinie“) in Form des am 02.06.2023 verkündeten nationalen Hinweisgeberschutzgesetz (“HinschG”). Ab spätestens 17.12.2023 sind alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden dazu verpflichtet interne Meldekanäle, bzw. Hinweisgebersysteme einzurichten und zu betreiben. Mittels dieses Hinweisgebersystems können Mitarbeitende eines Unternehmens, Lieferanten, Bewerber*innen und weitere mit dem Unternehmen verbundene Personen offene oder anonyme Hinweise über Verstöße des Unternehmens gegen die im HinschG unter § 2 HinschG genannten Vorschriften melden.
Dabei ist es dem Unternehmen nicht erlaubt die Hinweisgebenden in irgendeiner Form negativ zu benachteiligen.
Darüber hinaus ist dieses Hinweisgebersystem gemäß § 8 LkSG auch dazu geeignet, Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu melden.