Wenn Sie Verstöße des Unternehmens gegen eine in § 2 HinschG genannte Vorschrift zum Beispiel solche des Umweltschutz, des Datenschutz, der Verkehrssicherheit, des Verbraucherschutz oder zur Produktsicherheit melden möchten, können Sie dies über das Hinweisgebersystem tun. Eine vollständige Liste der relevanten Verstöße finden Sie unter § 2 Abs. 1 Nr. 1–10 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HinschG.
Im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ermöglicht das Hinweisgebersystem Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.
Das Hinweisgebersystem ist natürlich kein Kummerkasten. So sind Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und einem Mitarbeitenden oder zwischen den Mitarbeitenden im Kontext des HinschG, als auch des LkSG nicht von Belang.