Das Hin­weis­ge­ber­sys­tem dient in ers­ter Linie zum Schutz der­je­ni­gen Per­so­nen, die zur Auf­de­ckung von Ver­stö­ßen eines Unter­neh­mens gegen die in § 2 HinschG bei­tra­gen wol­len. Neben der Sicher­stel­lung der Anony­mi­tät eines Hin­weis­ge­ben­den kann das betrof­fe­ne Unter­neh­men dank der ein­ge­hen­den Hin­wei­se inter­ne Maß­nah­men ergrei­fen, um Ver­stö­ße abzu­stel­len und zukünf­tig zu ver­hin­dern. Der Weg über gege­be­nen­falls am Ver­stoß betei­lig­te Vor­ge­setz­te oder ande­re Stel­len im Unter­neh­men selbst muss nicht mehr gegan­gen werden.