FAQ zum Hinweisgebersystem
Das Hinweisgebersystem dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. „Whistleblower-Richtlinie“) in Form des am 02.06.2023 verkündeten nationalen Hinweisgeberschutzgesetz (“HinschG”). Ab spätestens 17.12.2023 sind alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden dazu verpflichtet interne Meldekanäle, bzw. Hinweisgebersysteme einzurichten und zu betreiben. Mittels dieses Hinweisgebersystems können Mitarbeitende eines Unternehmens, Lieferanten, Bewerber*innen und weitere mit dem Unternehmen verbundene Personen offene oder anonyme Hinweise über Verstöße des Unternehmens gegen die im HinschG unter § 2 HinschG genannten Vorschriften melden.
Dabei ist es dem Unternehmen nicht erlaubt die Hinweisgebenden in irgendeiner Form negativ zu benachteiligen.
Darüber hinaus ist dieses Hinweisgebersystem gemäß § 8 LkSG auch dazu geeignet, Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu melden.
Das Hinweisgebersystem dient in erster Linie zum Schutz derjenigen Personen, die zur Aufdeckung von Verstößen eines Unternehmens gegen die in § 2 HinschG beitragen wollen. Neben der Sicherstellung der Anonymität eines Hinweisgebenden kann das betroffene Unternehmen dank der eingehenden Hinweise interne Maßnahmen ergreifen, um Verstöße abzustellen und zukünftig zu verhindern. Der Weg über gegebenenfalls am Verstoß beteiligte Vorgesetzte oder andere Stellen im Unternehmen selbst muss nicht mehr gegangen werden.
Es stehen Ihnen vier verschiedene Möglichkeiten zur Abgabe eines Hinweises offen.
- Online Kontaktformular
Bitte geben Sie bei der Nutzung des Kontaktformulars immer das betroffene Unternehmen so genau wie möglich an. Wenn Sie innerhalb einer Gruppe tätig sind, dann bezeichnen Sie bitte das Unternehmen der Gruppe auf welches sich Ihr Hinweis bezieht.
Pflichtfelder sind mit einem * bezeichnet. Wir benötigen bei der Nutzung des Kontaktformulars — zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten — die Angabe einer E‑Mail-Adresse. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Punkt 4 dieser FAQ. Beschreiben Sie Ihren Hinweis so genau wie möglich. Wenn Sie Ihren Hinweis zu Ihren Unterlagen nehmen möchten, können Sie diesen vor dem Versand ausdrucken oder anderweitig abspeichern.
Nach der Abgabe eines Hinweises haben Sie die Möglichkeit Anhänge in einen dafür abgegrenzten Teil unseres Cloud-Space hochzuladen. Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie einen Cloud-Space zum Upload Ihrer Dokumente benötigen. - Hinweisgeber-Hotline
Sollten Sie das Kontaktformular nicht nutzen wollen, können Sie unsere kostenlose Hinweisgeber-Hotline unter der Rufnummer: +49 (0)7731–9587–777 erreichen. Dort können Sie einen Hinweis nach einer Bandansage abgeben. Diese Aufnahmen werden bei uns verschlüsselt und verlassen zu keinem Zeitpunkt die Kanzleiinfrastruktur. Die Aufnahmen können auch nur von den Mitarbeitern angehört werden, die für die Bearbeitung Ihrer Hinweise vorgesehen sind. Bitte hinterlassen Sie uns eine Kontaktangabe zur Kontaktaufnahme. - Briefkasten der Ombudsstelle
Sollten Sie das Kontaktformular nicht nutzen wollen, können Sie uns Ihren Hinweis ggf. nebst Unterlagen auch direkt an reichert & reichert steuer- und rechtsberatungsgesellschaft mbH, z. Hd. der Ombudsstelle, Max-Porzig-Straße 1, 78224 Singen senden. Bitte nennen Sie uns auch in diesem Fall eine Korrespondenzadresse oder eine anderweitige Möglichkeit zur Kontaktaufnahme - Persönlicher Termin mit der Ombudsstelle
Sie können auch einen persönlichen Termin mit der anwaltlichen Ombudsstelle in den Räumen unserer Kanzlei vereinbaren. Wir stehen Ihnen in der Max-Porzig-Straße 1, 78224 Singen oder in der Reichenaustraße 19a in 78467 Konstanz zur Verfügung.
Es steht Ihnen jederzeit frei, Ihren Klarnamen nebst Ihren tatsächlichen Kontaktdaten zu verwenden oder aber uns ein Pseudonym zu nennen. Bitte beachten Sie, dass wir zur Bearbeitung Ihres Hinweises und der weiteren Kontaktaufnahme zu Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Rückmeldungen von Ihnen die Angabe einer Kontaktmöglichkeit benötigen. Sie können sich hierzu bei Bedarf bei einem E‑Mail-Hosting-Service Ihrer Wahl eine unverfängliche E‑Mail-Adresse ohne jeden Personenbezug anlegen. Bitte verwenden Sie keine Services wie 10minutemail.net oder ähnliche Anbieter, da wir Sie dann nicht mehr kontaktieren können.
Wenn Sie mittels eines Browsers auf unser Hinweisgebersystem zugreifen werden ihre Daten im Zeitpunkt des Zugriffs auf die Landingpage des Formulars mit einer End-to-End-Verschlüsselung verschlüsselt. Wenn Sie Anhänge in unsere Clouds-Spaces hochladen und dabei anonym bleiben wollen, achten Sie gegebenenfalls auch darauf, Ihren Namen in diesen Dokumenten unkenntlich zu machen.
Wir haben keinen Einfluss auf die Hard- und Software (Browser, Smartphone, Betriebssystem, Telefon etc.), die Sie zur Nutzung des Hinweisgebersystems verwenden. Achten Sie daher darauf, dass das von Ihnen genutzte System frei von Schadsoftware, wie z.B. Keylogger ist, da dadurch gegebenenfalls Ihre Anonymität verletzt werden könnte.
Weitere Tipps finden Sie unter anderem auf folgender Website: https://www.heise.de/security/artikel/Tipps-fuer-Tippgeber-3281385.html
Wir empfehlen Ihnen keine unternehmensinterne IT-Infrastruktur zur Abgabe eines Hinweises zu verwenden, da diese Strukturen durch die IT-Sicherheitssysteme des Unternehmens im zulässigen Rahmen überwacht oder die Zugriffe geloggt werden können.
Ja. Sie benötigen nur einen hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Verstoß gegen die in § 2 HinschG genannten Vorschriften vorliegt und die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Es besteht ein ausdrückliches Verbot von Repressalien oder negativen Konsequenzen gegen den Hinweisgeber. Unter Repressalien sind nicht nur Kündigungen zu verstehen, auch die Aufgabenverlagerung, Ausgrenzung, Nichtbeförderung oder Versagung einer Weiterbildungsmaßnahme können Repressalien im Einzelfall darstellen. Hinweisgebende die vorsätzlich Falschmeldungen abgeben haben hingegen keinen Schutz vor negativen Konsequenzen und können zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Ihr Arbeitgeber ist im Zweifel verpflichtet nachzuweisen, dass eine negative Konsequenz nicht auf der Tatsache beruht, dass Sie einen Hinweis abgeben haben.
Wenn Sie Verstöße des Unternehmens gegen eine in § 2 HinschG genannte Vorschrift zum Beispiel solche des Umweltschutz, des Datenschutz, der Verkehrssicherheit, des Verbraucherschutz oder zur Produktsicherheit melden möchten, können Sie dies über das Hinweisgebersystem tun. Eine vollständige Liste der relevanten Verstöße finden Sie unter § 2 Abs. 1 Nr. 1–10 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HinschG.
Im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ermöglicht das Hinweisgebersystem Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.
Das Hinweisgebersystem ist natürlich kein Kummerkasten. So sind Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und einem Mitarbeitenden oder zwischen den Mitarbeitenden im Kontext des HinschG, als auch des LkSG nicht von Belang.
Wir sind gesetzlich verpflichtet Ihnen den Eingang Ihres Hinweises innerhalb von 7 Tagen ab Eingang bei uns zu bestätigen. Wir prüfen in einem ersten Schritt ob der abgegebene Hinweis unter den jeweilig gültigen gesetzlichen Rahmen fällt. Sollten wir weitere Informationen zur Bearbeitung von Ihnen benötigen, so nehmen wir im zweiten Schritt mit Ihnen über den von Ihnen gewünschten, bzw. angegebenen Weg Kontakt auf.
Sämtliche Daten werden auf unseren Kanzleiservern abgelegt. Da wir als Steuerberater- und Anwaltskanzlei Berufsgeheimnisträger sind, müssen wir unsere IT-Infrastruktur besonders schützen. Der Zugriff auf Ihre Daten werden auf die Mitarbeitenden beschränkt, die für die Bearbeitung Ihres Hinweises bestimmt sind. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unseren Datenschutzbestimmungen.
Anonyme Hinweise können insbesondere der Geschäftsführung unbekannte Missstände und Gesetzesverstöße aufdecken. Sie als Hinweisgebender schützen damit nicht nur ihren Arbeitgeber, sondern mittelbar auch sich selbst. Strafzahlungen können für ein Unternehmen durchaus zur Zahlungsunfähigkeit führen und ein rechtskonformer Geschäftsbetrieb ist ein sehr wichtiger Pfeiler für einen langfristigen Geschäftserfolg und damit letztlich auch für sicherer Arbeitsplätze.
Wir sind gesetzlich verpflichtet Sie nach spätestens 7 Tagen bzw. 3 Monaten und 7 Tagen zu kontaktieren. Wenn Sie uns keine Kontaktmöglichkeit nennen, können wir Sie auch nicht über den Stand der Bearbeitung informieren. Sollten Sie im Einzelfall nichts von uns hören, können Sie uns gerne erneut kontaktieren.
Abgegebene Hinweise werden nur durch wenige, qualifizierte Mitarbeitende unserer Kanzlei bearbeitet die vor der Bearbeitung der Hinweise besonders geschult und auf ihre datenschutzrechtliche und berufsrechtliche Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Das Team besteht aus Datenschutzexpert*innen, Jurist*innen und Rechtsanwält*innen, sowie der allgemeinen Sachbearbeitung. Bei der Weiterverfolgung eines Hinweises werden wir uns mit Ansprechpartner*innen Ihres Arbeitgebers in Verbindung setzen.
Ja. Sofern Ihr Hinweis unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften bearbeitungspflichtig ist, erhalten Sie von uns nach spätestens 3 Monaten und 7 Tagen nach Eingang des Hinweises eine Rückmeldung. Diese Rückmeldung enthält Angaben darüber, ob oder welche Maßnahmen das betroffene Unternehmen umgesetzt hat um etwaige weitere Verstöße zu vermeiden, welche Maßnahmen zur Umsetzung geplant sind oder wie bestehende Verstöße behoben werden.
Nein. Sie tragen bei der Abgabe eines Hinweises keinerlei Kosten. Es wird durch Abgabe eines Hinweises kein Mandatsverhältnis zur Kanzlei reichert & reichert steuerberater & rechtsanwälte begründet.